Die Radbruchsche Formel und Restitutionsansprüche

Notiz: Radbruch zum gesetzlichen Unrecht und der Natur übergesetzlichen Rechts. Nach der sogenannten Radbruch’schen Formel entschied das BVerfG 1968,  dass die Akte der Vermögenseinziehung unter den Nationalsozialisten nicht isoliert, sondern nur in ihrem Kontext der Vernichtung von Menschen zu bewerten seien und der BGH, dass diese Akte “niemals Recht, sondern von Anfang an das Gegenteil, nämlich krasses Unrecht waren.” Allerdings legte der BGH zugleich dar, dass die alliierten Rückerstattungsgesetze – auch wenn sie faktisch einen weiten Ausschluss konkreter Rückgabebegehren bewirkten, rechtmäßig waren – da sie die wieder  herzustellende Rechtssicherheit als eines hohen Gutes des Rechtsstaates zu schaffen geeignet gewesen seien. Die Frage bleibt bis heute: wenn das Unrecht so krass (Wortlaut der Entscheidung) war, dass die Unerträglichkeitsklausel Radbruchs zur Anwendung kommen konnte (und daran besteht kein Zweifel), wie anders als durch vollständige Wiedergutmachung konnte ihm auch in rechtlich hinreichender Weise geantwortet werden?

Und weiter: der Rechtsfrieden, der derart wieder hergestellt wurde, war nicht der Rechtsfrieden derjenigen, die ihres Lebens, ihrer Lebenswerke und ihres Vermögens beraubt wurden. Wie die Erben Max Sterns es formulieren: Rechtsfrieden auf Seiten der Opfer des nationalsozialistischen Regimes kann erst mit Befriedung der Ansprüche durch Restitution geschehen.

Sehen wir in die Passage des BGH, mit welcher im Jahr 1953 der Rechtsfrieden der jungen Bundesrepublik mit den Folgen einer umfassenden Aufarbeitung und Restitution aufgewogen wird, so bleibt der Eindruck einer gewissen Hast. Hier heißt es in einer für eine BHG Entscheidung recht nachlässigen Sprache (siehe: “Rechtswirrwarr”): “Dadurch, dass der nationalsozialistische Staat in der Lage gewesen war, seine Akte des Unrechts viele Jahre mit allen ihm zur Verfügung stehenden Machtmitteln durchzusetzen, waren deren Auswirkungen auf allen Lebensgebieten so weittragend und tiefgreifend, dass nur ein neuer Rechtswirrwarr entstanden wäre, wenn die Rechtsordnung über die nun einmal entstandene Tatsachen einfach durch Nichtbeachtung hinweggegangen wäre. Die Entwirrung des durch jene Unrechtsakte geschaffenen Chaos konnte vielmehr nur durch eine besondere gesetzliche Regelung vorgenommen werden.”  BGHZ 9,34 (44 f.) = NJW 1953, 542

“Weittragend und tiefgreifend” war in der Tat die Aufgabe, die sich der jungen Bundesrepublik in der Aufarbeitung seiner jüngsten Vergangenheit stellte und welcher sie jedenfalls in den fünfziger Jahren nach wohl inzwischen einhelliger Auffassung nicht nachkam. Zu stark war der Wiedereinzug von unter dem Nationalsozialisten tätigen Funktionären in die Ämter der jungen Bundesrepublik. Bequemlichkeit, Wiederaufbaueuphorie, eine fehlende Auswahl alternativer, fachlich kompetenter Anwärter (weil diese ermordet oder vertrieben worden waren) – dies sind die nachsichtigsten Erklärungen der Dynamik jener Zeit. “Weittragend und tiefgreifend” – wie im Grundsatz vom BGH erkannt – wäre das Maß für ein hinreichendes Gesetz gewesen, die aus dem Unrecht resultierenden Vermögensverluste zu restituieren. Wenn das Unrecht derart krass ist, dass die Radbruchsche Formel der Unerträglichkeit zum Tragen kommt, so bleibt das erlittene Unrecht als unerträglich im Sinne Radbruchs bestehen, wenn ihm keine ausgleichendes oder doch wenigstens ausgleichende Gerechtigkeit anstrebendes Recht zur Seite gestellt wird.

Ein Gesetz, dass dies nicht bewirken kann, so bleibt zu argumentieren, hat auch nicht die Kraft das “krasse Unrecht” zu befrieden.

Die Strafprozessordnung als Mittel zur Restitution von NS-Raubkunst?

Jenen, die mir im Zusammenhang mit meinem kurzen dpa-Interview zu der von den von Herrn Cornelius Gurlitt beauftragten Rechtsanwälte eingelegten Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Bilder aus der Schwabinger Wohnung, geschrieben haben:

Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, Ihre Meinung zu dem Vorgehen der Ermittlungsbehörden im Fall Gurlitt zu artikulieren. In der Tat halte ich die Strafprozessordnung nicht für das geeignete Mittel, eine Restitution von NS-Raubkunst auf rechtsstaatlichem Wege zu erreichen. Wie Sie dem Artikel auch entnehmen konnten, plädiere ich hingegen dafür, dass wir den Erben der rechtmäßigen Eigentümer endlich durch entsprechende Gesetzgebung die rechtlichen Instrumentarien zur Restitution bereit stellen, um erlittenes Unrecht jedenfalls so weit wieder auszugleichen, wie das durch die Rückgabe der Bilder an die Erben geschehen kann.

Dass ich fordere, dass dies mit rechtsstaatlichen Mitteln zu geschehen habe, ist in meinen Augen eine demokratische Grundforderung, die ich gerade in Hinsicht auf die Erfahrungen unseres Landes während des NS-Regimes für unerlässlich halte.

Vielleicht können Sie selbst durch engagierte Meinungsbildung bei Ihren Vertretern im Bundestag dazu beitragen, dass ein Gesetz zur Restitution von NS-Raubkunst verabschiedet wird. Ich weiß aus meiner Arbeit mit Jugendlichen, dass auch unter jungen Menschen der Wunsch zu einem Ausgleich des maßlosen Unrechts, das jüdischen Mitbürgern während des NS- Regimes zugefügt wurde, weit verbreitet ist und nach wie vor viele Menschen eben gerade nicht der Meinung sind, dass “dies alles lang zurückliegt”.